Werkzeug und Arbeitskleidung: Was muss der Chef zahlen?

Werkzeug und Arbeitskleidung: Was muss der Chef zahlen?

Sicherheitsschuhe, Schraubenzieher, Kochjacke oder Warnweste: In vielen Berufen gehören Werkzeug und spezielle Arbeitskleidung schlicht zum Alltag. Doch wer kommt eigentlich für die Kosten auf – die Firma oder die Mitarbeitenden? Die Frage klingt simpel, sorgt in der Schweizer Arbeitswelt aber regelmässig für Diskussionen. Dabei ist die Rechtslage im Obligationenrecht eigentlich eindeutig geregelt. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Pflichten Arbeitgeber haben, welche Rechte Arbeitnehmende geniessen und worauf Sie in einzelnen Branchen besonders achten sollten.

Die rechtliche Grundlage: Was sagt das Schweizer Obligationenrecht?

Die zentrale Bestimmung findet sich in Art. 327 OR: Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer die Geräte und das Material zur Verfügung, die dieser zur Erfüllung seiner Arbeit benötigt. Wer also als Maler einen Pinsel, als Mechaniker einen Drehmomentschlüssel oder als Lagermitarbeitende einen Hubwagen braucht, muss das nicht selbst finanzieren. Verwendet ein Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber dennoch eigenes Werkzeug, ist er dafür angemessen zu entschädigen – sofern nichts anderes vereinbart oder üblich ist.

Ergänzend dazu regelt Art. 327a OR die Spesen und Auslagen: Alle notwendigen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Arbeit entstehen, hat der Arbeitgeber zu ersetzen. Wichtig: Eine Abrede, wonach diese Auslagen ganz oder teilweise vom Lohn gedeckt seien, ist gemäss Gesetz nichtig. Das gilt auch dann, wenn es so im Arbeitsvertrag steht.

Werkzeug: Wann zahlt der Arbeitgeber, wann der Arbeitnehmer?

Grundsätzlich gilt: Werkzeug, das für die vertraglich vereinbarte Tätigkeit zwingend nötig ist, geht zulasten der Firma. Das umfasst sowohl einfache Handwerkzeuge als auch spezialisierte Maschinen. In der Praxis gibt es allerdings zwei häufige Konstellationen:

  • Berufsübliches Eigenwerkzeug: In gewissen Branchen – etwa bei Coiffeuren mit eigener Schere oder bei Köchen mit eigenem Messerset – ist es üblich, persönliches Werkzeug mitzubringen. Hier kann eine andere Regelung vertraglich vereinbart werden, sofern dies branchenüblich und angemessen entschädigt ist.
  • Schäden am Werkzeug: Geht firmeneigenes Werkzeug bei normaler Nutzung kaputt, trägt die Firma den Schaden. Nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz kann ein Arbeitnehmer haftbar gemacht werden (Art. 321e OR).

Tipp: Lassen Sie sich bei Stellenantritt schriftlich bestätigen, welches Werkzeug Ihnen zur Verfügung gestellt wird – das vermeidet späteren Streit, etwa bei Verlust oder Austritt aus der Firma.

Arbeitskleidung und Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Bei der Arbeitskleidung muss klar unterschieden werden zwischen Schutzausrüstung, vorgeschriebener Berufskleidung und normaler Alltagskleidung.

  • Persönliche Schutzausrüstung (PSA): Helm, Sicherheitsschuhe, Schnittschutzhose, Gehörschutz, Atemschutzmasken, Hochsichtbarkeitskleidung – alles, was die Gesundheit der Mitarbeitenden schützt, ist gemäss Arbeitsgesetz (ArG) und den EKAS-Richtlinien ausschliesslich Sache der Firma. Die SUVA und das SECO sind hier sehr klar: PSA wird vom Arbeitgeber bezahlt, bereitgestellt und auch unterhalten.
  • Berufskleidung mit Firmenlogo oder Uniform: Wer eine bestimmte Bekleidung tragen muss – etwa eine Kochjacke, ein Kassierershirt oder eine Uniform mit Logo – erhält diese ebenfalls von der Firma gestellt oder bekommt die Kosten ersetzt.
  • Normale Kleidung: Wird lediglich ein Dresscode wie «schwarze Hose, weisses Hemd» verlangt, ohne firmenspezifische Merkmale, gilt das in der Regel als private Kleidung. Hier muss der Arbeitnehmer selbst aufkommen.

Auch das Waschen und der Unterhalt sind übrigens nicht zu vernachlässigen: Bei stark verschmutzter Berufskleidung – etwa im Bau, in der Lebensmittelproduktion oder im Gesundheitswesen – ist die Reinigung Sache der Firma oder mindestens angemessen zu entschädigen.

Branchenspezifische Besonderheiten

So klar das Gesetz ist, so unterschiedlich sind die Gepflogenheiten in den einzelnen Branchen:

  • Bau und Handwerk: Helme, Sicherheitsschuhe und Wetterkleidung sind selbstverständlich Sache der Firma. Der Landesmantelvertrag des Bauhauptgewerbes (LMV) regelt zusätzlich Entschädigungen für Wäsche und Ersatz.
  • Gastronomie: Kochjacken, Schürzen und Servicekleidung mit Logo zahlt der Betrieb gemäss L-GAV. Eigene Kochmesser sind hingegen oft Privatangelegenheit – mit entsprechender Entschädigung, wenn die Firma das verlangt.
  • Pflege und Spitex: Berufskleidung sowie deren hygienische Aufbereitung gehören klar zum Pflichtenheft der Arbeitgeberin. Hier sind die hygienischen Vorgaben des BAG zwingend.
  • Logistik und Industrie: Warnwesten, Sicherheitsschuhe und Schnittschutzhandschuhe sind PSA und damit Pflichtleistung der Firma.
  • Detailhandel: Hier wird häufig ein Dresscode statt einer Uniform verlangt – wer aber ein Shirt mit Logo trägt, erhält dieses gestellt.

GAV und kantonale Unterschiede

Ein wichtiger Punkt, der oft unterschätzt wird: Gesamtarbeitsverträge (GAV) können die gesetzlichen Mindestvorgaben deutlich erweitern. So sehen viele GAV pauschale Kleider- oder Werkzeugentschädigungen pro Monat vor, regeln Reinigungspauschalen oder definieren genau, welche Ausrüstungsteile gestellt werden müssen.

Auch zwischen den Kantonen gibt es Unterschiede – weniger im Gesetz selbst, sondern in der Auslegung durch kantonale Arbeitsgerichte und in den Empfehlungen der kantonalen Arbeitsinspektorate. Wer einen unterstellten Arbeitsvertrag hat (etwa im Gastgewerbe mit L-GAV, im Reinigungsgewerbe oder im Bau), sollte den GAV-Text immer prüfen oder bei der zuständigen paritätischen Kommission nachfragen.

Praktische Tipps und was bei Streitfall tun

Damit Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber im Alltag auf der sicheren Seite sind, beachten Sie folgende Punkte:

  • Schriftlichkeit ist Trumpf: Halten Sie Regelungen zu Werkzeug und Kleidung im Arbeitsvertrag oder in einem Reglement fest – inklusive Übergabe, Rückgabe und allfällige Entschädigungen.
  • Bewerbungsdossier prüfen: Achten Sie schon beim Stellenantritt darauf, ob im Arbeitsvertrag Klauseln zu Eigenanschaffungen stehen. Pauschalabzüge vom Lohn für Arbeitskleidung sind in der Regel unzulässig.
  • Quittungen aufbewahren: Wer notwendige Auslagen vorstreckt, sollte sich diese gegen Beleg zurückerstatten lassen.
  • Sicherheit zuerst: Bei PSA gibt es keinen Spielraum. Wird Ihnen keine geeignete Schutzausrüstung gestellt, dürfen Sie die Arbeit verweigern – und sollten die SUVA oder das kantonale Arbeitsinspektorat einschalten.
  • Im Streitfall: Erste Anlaufstelle ist das Gespräch mit der oder dem Vorgesetzten. Bringt das nichts, helfen Gewerkschaften, Berufsverbände, die paritätische Kommission Ihres GAV oder die kantonale Schlichtungsstelle für arbeitsrechtliche Streitigkeiten – meist kostenlos.

Fazit: Klare Regeln, faire Lösungen

Werkzeug und Arbeitskleidung sind kein Luxus, sondern Voraussetzung für die berufliche Tätigkeit – und damit in aller Regel Sache des Arbeitgebers. Das Schweizer Obligationenrecht zieht hier klare Linien, GAV und Branchenusanzen ergänzen das Bild. Wer seine Rechte und Pflichten kennt, vermeidet Konflikte und schafft ein faires Arbeitsverhältnis.