Schlechtwetterentschädigung auf dem Bau: Wer zahlt, wenn es regnet oder schneit?

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Schlechtwetterentschädigung auf dem Bau: Wer zahlt, wenn es regnet oder schneit?

Wer auf dem Bau arbeitet, kennt das: Der Wetterbericht kündigt Dauerregen an, auf der Baustelle in Zürich-Oerlikon steht das Wasser in der Baugrube, oder im Engadin macht der erste Wintereinbruch jede Arbeit am Rohbau unmöglich. Die Arbeit ruht – aber was passiert mit dem Lohn? Genau dafür gibt es in der Schweiz die Schlechtwetterentschädigung (SWE). Sie ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung und sorgt dafür, dass weder die Firma noch die Mitarbeitenden den wetterbedingten Arbeitsausfall allein tragen müssen. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie die SWE funktioniert, wer Anspruch hat und worauf Sie als Arbeitnehmerin, Arbeitnehmer oder Arbeitgeber achten sollten.

Was ist die Schlechtwetterentschädigung – und wer zahlt sie?

Die Schlechtwetterentschädigung ist im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG, Art. 42 ff.) geregelt. Sie springt ein, wenn die Arbeit auf der Baustelle oder im Betrieb ausschliesslich wegen des Wetters eingestellt werden muss. Das kann Regen, Schnee, Frost oder Sturm sein – und je nach Situation auch extreme Hitze, wenn die Arbeit für die Mitarbeitenden schlicht nicht mehr zumutbar ist.

Das Prinzip ist einfach:

  • Sie erhalten 80 Prozent des anrechenbaren Verdienstausfalls für die ausgefallene Arbeitszeit.
  • Die Firma zahlt Ihnen diesen Betrag am ordentlichen Zahltag aus – Sie müssen selbst keinen Antrag stellen.
  • Die Arbeitslosenkasse erstattet dem Arbeitgeber die Entschädigung anschliessend zurück, abzüglich der Karenztage.

Die Leistung geht also direkt an den Arbeitgeber, nicht an Sie als Arbeitnehmende. Für die Berechnung gilt ein Höchstbetrag des versicherten Verdienstes von derzeit CHF 12'350 pro Monat (CHF 148'200 pro Jahr).

Welche Branchen haben Anspruch?

Die SWE gibt es nicht für alle Berufe, sondern nur für Erwerbszweige, in denen wetterbedingte Ausfälle üblich sind. Die Liste ist in der Verordnung zur Arbeitslosenversicherung (AVIV, Art. 65) festgelegt. Dazu gehören insbesondere:

  • Hoch- und Tiefbau, Zimmerei, Steinhauerei und Steinbrüche
  • Sand- und Kiesgewinnung, Lehmgruben und Ziegeleien
  • Geleise- und Freileitungsbau
  • Landschaftsgartenbau
  • Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau (sofern nicht Nebenbetrieb eines Landwirtschaftsbetriebs)
  • Berufsfischerei und Sägereien
  • Transportgewerbe – aber nur für Fahrzeuge, die ausschliesslich für Aushub, Baumaterial oder Sand und Kies eingesetzt werden

Reine Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe können ebenfalls Anspruch haben – allerdings nur, wenn aussergewöhnliche Trockenheit oder Nässe die normale Arbeit verhindert. Wichtig: Der Ausfall muss mindestens einen halben Tag dauern. Einzelne Stunden werden nicht entschädigt.

Wer erhält Schlechtwetterentschädigung – und wer nicht?

Anspruch haben grundsätzlich alle beitragspflichtigen Arbeitnehmenden in den genannten Branchen, deren Arbeitszeit kontrolliert wird, zum Beispiel über Stundenrapporte oder ein Zeiterfassungssystem. Eine gute Nachricht für viele: Anders als bei der Kurzarbeitsentschädigung haben auch Lernende Anspruch auf SWE. Ebenso sind Mitarbeitende mit einem befristeten Vertrag (etwa Saisonniers) oder in gekündigter Stellung versichert.

Keinen Anspruch haben hingegen:

  • Arbeitnehmende, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist
  • Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (z.B. Gesellschafter oder Mitglieder des obersten Entscheidungsgremiums) sowie ihre im Betrieb mitarbeitenden Ehe- oder eingetragenen Partner
  • Arbeitnehmende, die das AHV-Referenzalter erreicht haben
  • Temporärarbeitende sowie Personen, die von einer Drittfirma ausgeliehen sind
  • Mitarbeitende, die mit der wetterbedingten Arbeitseinstellung nicht einverstanden sind – sie haben dafür Anspruch auf den vollen vertraglichen Lohn

Beim Thema Temporärarbeit ist Bewegung in der Politik: Das Parlament diskutiert, ob Temporäre künftig ebenfalls Anspruch erhalten sollen, etwa nach einer gewissen Mindestdauer im Einsatz. Ob und wann eine solche Änderung in Kraft tritt, ist derzeit noch offen. Bis dahin gilt die bisherige Regelung.

Karenztage, Höchstdauer und Sozialversicherungen

Ganz ohne Eigenleistung der Firma geht es nicht. Pro Abrechnungsperiode (in der Regel ein Kalendermonat) trägt der Arbeitgeber eine sogenannte Karenzzeit selbst: zwei Karenztage in den Abrechnungsperioden 1 bis 6, ab der 7. Periode drei Tage. Perioden mit Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung werden dabei zusammengezählt. Diese Kosten darf die Firma nicht auf die Mitarbeitenden abwälzen. Die während der Covid-Pandemie geltenden Sonderregeln, etwa der Verzicht auf Karenztage, sind längst ausgelaufen.

Weitere wichtige Eckwerte:

  • Höchstdauer: SWE wird für höchstens sechs Abrechnungsperioden innerhalb einer zweijährigen Rahmenfrist ausgerichtet.
  • Mehrstunden werden angerechnet: Überstunden aus den Monaten vor dem Ausfall werden vom wetterbedingten Arbeitsausfall abgezogen. Gleitzeitsaldi bis 20 Stunden gelten dabei nicht als Mehrstunden.
  • AHV, IV, EO und ALV laufen weiter: Der Arbeitgeber muss die vollen gesetzlichen und vertraglichen Sozialversicherungsbeiträge auf 100 Prozent des normalen Lohns bezahlen. Den Arbeitnehmeranteil darf er – sofern nichts anderes vereinbart ist – vom Lohn abziehen. Die Arbeitgeberbeiträge für die Ausfallzeit vergütet die Arbeitslosenkasse zurück.

Für Sie als Arbeitnehmende heisst das: Ihre Vorsorge- und Rentenansprüche bei AHV und Pensionskasse erleiden durch Schlechtwettertage keine Lücke.

Meldung und Abrechnung: Diese Fristen müssen Firmen einhalten

Für Arbeitgeber ist die SWE vor allem eine Frage der Administration – und der Fristen. Wer sie verpasst, verliert den Anspruch, und die Kosten dürfen nicht auf die Mitarbeitenden überwälzt werden.

  • Meldung bis zum 5. Tag des Folgemonats: Der wetterbedingte Arbeitsausfall muss pro Baustelle bzw. Arbeitsort mit dem offiziellen Formular bei der kantonalen Amtsstelle (KAST) gemeldet werden – spätestens am 5. Tag des folgenden Kalendermonats. Massgebend ist der Poststempel.
  • Abrechnung innert drei Monaten: Die Entschädigung muss nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode innert drei Monaten bei der gewählten Arbeitslosenkasse geltend gemacht werden – mit Antrag, Stundenrapporten und Lohnlisten.
  • Sorgfältige Rapporte: Pro Baustelle und Periode braucht es einen Rapport, der von den Mitarbeitenden unterschrieben ist. Die Unterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren.
  • Erste Abrechnung: Bei der ersten Periode verlangt die Kasse zusätzliche Dokumente, etwa Mehr- und Minusstunden der letzten Monate, Betriebsferien und den anwendbaren GAV.

Ob wirklich Schlechtwetter herrschte, prüft die Arbeitslosenversicherung anhand von meteorologischen Daten. Ein lückenloses Baustellenjournal ist deshalb Gold wert.

Was gilt nach dem Landesmantelvertrag (LMV)?

Im Bauhauptgewerbe kommt neben dem Gesetz der Landesmantelvertrag ins Spiel. Nach intensiven Verhandlungen und Protesten im Herbst 2025 haben sich der Schweizerische Baumeisterverband und die Gewerkschaften Unia und Syna im Dezember 2025 auf einen neuen LMV mit Laufzeit 2026 bis 2031 geeinigt. Für das Thema Schlechtwetter sind vor allem die Arbeitszeitregeln relevant:

  • Arbeitszeitkalender: Der Kalender läuft wieder vom 1. Januar bis 31. Dezember. Für 2026 beträgt die Jahresarbeitszeit 2112 Stunden.
  • Bandbreite für Stundensaldi: Abweichungen vom Kalender werden als Mehr- oder Minusstunden verbucht, neu innerhalb einer Bandbreite von 20 Minusstunden bis 120 Mehrstunden.
  • Langzeit-Ferienkonto: Neu können Mitarbeitende Stunden für einen längeren Urlaub ansparen. Diese Stunden darf der Arbeitgeber ausdrücklich nicht zum Ausgleich von Schlechtwetter oder anderen Arbeitsausfällen verwenden.

Praxistipp: Prüfen Sie Ihre monatliche Lohnabrechnung genau. Wetterbedingte Ausfalltage sollten dort klar ausgewiesen sein – entweder als SWE mit 80 Prozent oder als Verrechnung mit Mehrstunden. Bei Unklarheiten helfen Ihnen der Polier, die Lohnbuchhaltung oder Ihre Gewerkschaft weiter.

Fazit: Regen ist kein Grund für Lohnsorgen

Die Schlechtwetterentschädigung ist ein bewährtes Instrument, das Bauarbeiterinnen und Bauarbeitern, Gärtnern, Forstwarten und vielen weiteren Berufsleuten in der Schweiz finanzielle Sicherheit gibt. Sie erhalten bei wetterbedingten Ausfällen 80 Prozent Ihres Lohns, Ihre AHV-Beiträge laufen weiter, und auch als Lernende oder mit befristetem Vertrag sind Sie in der Regel abgesichert. Für Arbeitgeber gilt: Fristen einhalten, Rapporte sauber führen und die Karenztage einplanen.

Gerade in Zeiten des Fachkräftemangels im Bau achten gute Arbeitgeber darauf, dass ihre Teams auch bei Regen, Schnee und Hitze fair behandelt werden. Sie suchen eine neue Herausforderung bei einer Firma, die das ernst nimmt? Entdecken Sie jetzt aktuelle Stellen im Bauhaupt- und Baunebengewerbe, im Gartenbau und in vielen weiteren Branchen auf workerjobs.ch – und bringen Sie Ihr Bewerbungsdossier auf den neusten Stand.