L-GAV Gastronomie 2026: Die neuen Mindestlöhne erklärt

Gastronomie Publiziert Januar 21

Wer in der Schweizer Gastronomie und Hotellerie arbeitet, kennt ihn: den Landes-Gesamtarbeitsvertrag, kurz L-GAV. Er ist das Herzstück der Branche und regelt die Arbeitsbedingungen für über 200'000 Angestellte in der Schweiz. Pünktlich zum Jahresbeginn 2026 treten Anpassungen in Kraft, die sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber von entscheidender Bedeutung sind. In einer Branche, die nach wie vor intensiv um Fachkräfte ringt, sind die Lohnuntergrenzen nicht nur eine rechtliche Pflicht, sondern ein wichtiges Signal der Wertschätzung. Doch das Regelwerk ist komplex, und oft herrscht Unklarheit darüber, wer eigentlich in welche Lohnkategorie fällt und welche Zuschläge obligatorisch sind.

Wir schlüsseln die neuen Zahlen für 2026 auf und erklären, was sie für Ihr Portemonnaie bedeuten.

Warum der L-GAV so wichtig ist

Der L-GAV ist allgemeinverbindlich. Das bedeutet, er gilt für fast alle Betriebe in der Schweiz, die gastgewerbliche Leistungen anbieten – von der kleinen Bergbeiz bis zum 5-Sterne-Hotel in Zürich. Er schützt die Arbeitnehmer vor Lohndumping und garantiert den Arbeitgebern faire Wettbewerbsbedingungen, da sich niemand durch zu tiefe Löhne einen illegalen Vorteil verschaffen kann. Für das Jahr 2026 haben sich die Sozialpartner (Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände) darauf geeinigt, die Mindestlöhne erneut anzuheben, um den Teuerungsausgleich zu gewährleisten und die Attraktivität der Berufe zu steigern.

Die neuen Mindestlöhne 2026 im Überblick

Die Einteilung der Löhne erfolgt im L-GAV strikt nach Qualifikation. Es zählt also primär, welchen Ausbildungsabschluss Sie vorweisen können. Die folgenden Brutto-Monatslöhne basieren auf einer 42-Stunden-Woche.

Die Basis bildet die Kategorie I für Mitarbeitende ohne berufliche Grundbildung. Hier wurde der Einstiegslohn für Mitarbeiter ohne Ausbildung (Kat. Ia) leicht angehoben, um auch Quereinsteigern ein existenzsicherndes Einkommen zu bieten. Wer jedoch den internen Schnellkurs "Progresso" absolviert hat, rutscht bereits in die Kategorie Ib und profitiert von einem spürbaren Lohnsprung. Dies soll als direkter Anreiz dienen, sich auch ohne lange Lehre weiterzubilden.

Für Fachkräfte mit einer formalen Ausbildung gelten andere Standards. In der Kategorie II finden sich Mitarbeitende mit einem eidgenössischen Berufsattest (EBA), also einer zweijährigen Lehre. Das Rückgrat der Branche bilden jedoch die Fachkräfte der Kategorie IIIa mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) – also gelernte Köche, Restaurationsfachleute oder Hotelfachleute. Ihr Mindestlohn ist so angesetzt, dass sich die dreijährige Ausbildung finanziell auszahlt.

Die Königsklasse bildet die Kategorie IIIb und IV. Hierzu zählen Mitarbeitende, die nach ihrer Lehre eine eidgenössische Berufsprüfung (Fachausweis) abgelegt haben oder eine Hotelfachschule absolviert haben. Für diese Spezialisten und Führungskräfte schreibt der L-GAV die höchsten Mindestansätze vor, wobei in der Praxis die Marktlöhne in diesem Segment oft deutlich über den Mindestvorgaben liegen.

Der 13. Monatslohn: Ein fester Bestandteil

Ein häufiges Missverständnis betrifft den 13. Monatslohn. Im L-GAV Gastronomie ist dieser zwingend vorgeschrieben. Er ist keine freiwillige Gratifikation des Chefs, sondern ein fester Lohnbestandteil. Das bedeutet, dass das tatsächliche Jahressalär immer 13 mal den Monatslohn beträgt.

Es gibt jedoch eine wichtige Nuance in der Auszahlung: Bei unbefristeten Verträgen wird er meist am Ende des Jahres als "Weihnachtsgeld" ausbezahlt. Bei kurzen Saisonverträgen oder Aushilfsjobs ist es hingegen üblich und erlaubt, den 13. Monatslohn laufend auf den Stundenlohn aufzuschlagen. Auf der Lohnabrechnung muss dieser Zuschlag von 8,33 % aber zwingend separat ausgewiesen sein, sonst gilt er als nicht bezahlt.

Abzüge für Kost und Logis

Viele Angestellte im Gastgewerbe, besonders in den Saisonbetrieben in den Bergen, wohnen und essen im Betrieb. Auch für das Jahr 2026 wurden die Pauschalsätze für die sogenannte "Naturallohnverrechnung" angepasst. Arbeitgeber dürfen für Zimmer und Verpflegung nur die im L-GAV festgelegten Höchstsätze vom Bruttolohn abziehen. Es lohnt sich, hier genau hinzuschauen: Ein kleines, einfaches Zimmer darf nicht zum Preis einer Luxus-Suite verrechnet werden. Die Transparenz dieser Abzüge ist oft der erste Indikator für einen fairen Arbeitgeber.

Fazit: Prüfen Sie Ihren Vertrag

Die Erhöhungen für 2026 sind ein wichtiger Schritt, um die Kaufkraft der Gastro-Mitarbeitenden zu sichern. Doch Recht haben und Recht bekommen sind zwei Paar Schuhe. Nehmen Sie Ihre erste Lohnabrechnung im Januar 2026 genau unter die Lupe. Wurde der neue Mindestlohn Ihrer Qualifikationsstufe berücksichtigt? Stimmt die Einstufung noch mit Ihrer Tätigkeit überein? Gerade wenn Sie im letzten Jahr eine Weiterbildung abgeschlossen haben (z.B. das Wirtepatent oder einen Berufsbildner-Kurs), haben Sie oft Anspruch auf eine höhere Einstufung. Der L-GAV ist Ihr gutes Recht – fordern Sie es ein.